Auszahlung Erdgas-Soforthilfe Dezember 2022
Die Entlastungsbeträge der individuellen Soforthilfe der Bundesregierung – Information gemäß § 2 Absatz 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG – wurden an unsere Erdgaskundinnen und -kunden als Einmalbetrag ausgezahlt. Dieser Betrag wird nicht verrechnet.
Die Bundesregierung hat beschlossen Erdgaskundinnen und -kunden durch die Regelungen aus dem EWSG mit einem Einmalbetrag zu entlasten. Diese Maßnahme wird aus Mitteln des Bundes finanziert.
Wir setzten die Entlastungen nach Vorgaben des Gesetzgebers um:
Die Soforthilfe basiert auf einem besonderen Berechnungsmodell, dass der Gesetzgeber vorgibt. Grundlage ist der vom Netzbetreiber gem. § 24 Absatz 1 und 4 der Gasnetzzugangsverordnung am 30. September 2022 geltende prognostizierte Jahresverbrauch. Ein Zwölftel dieses Jahresverbrauchs wird mit dem gültigen Arbeitspreis vom 1. Dezember 2022 multipliziert und der Grundpreis hinzugerechnet. Der endgültige Entlastungsbetrag weicht daher von Ihren bisherigen Abschlagszahlungen ab. Die Abweichung resultiert unter anderem daraus, dass unsere Abschlagsberechnung 2022 auf Basis von 10 bzw. 11 Abschlägen basiert und die Berechnung der Bundesregierung einem Zwölftel entspricht. Auch die Umsatzsteuersenkung wurde bei der Berechnung berücksichtigt. Individuelle Abschlagserhöhungen im Jahr 2022 wurden durch den Gesetzgeber nicht berücksichtigt.
All unsere Erdgaskundinnen und -kunden werden in einem persönlichen Anschreiben zur Ausweisung des einmaligen Entlastungsbetrags der Bundesregierung informiert. Diese Anschreiben befinden sich aktuell in der postalischen Zustellung.