Der Bundestag hat heute in zweiter und dritter Lesung das Gesetz über die sogenannte Dezember-Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Wärmekunden beschlossen. Dieser Beschluss ist ein wichtiger Meilenstein, damit das Gesetz wie geplant bis Mitte November in Kraft treten kann. Die Entlastungen sollen bereits im Dezember 2022 greifen.
Haushalts- und Gewerbekunden sowie kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh sollen im Monat Dezember spürbar entlastet werden. Damit wird der erste Teil der Empfehlungen der von der Bundesregierung eingesetzten ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme vom 31. Oktober 2022 umgesetzt. Die Bundesregierung arbeitet zudem derzeit intensiv an der Umsetzung der weiteren Entlastungen, konkret der Gas-, Wärme- und Strompreisbremsen, die in einem nächsten Schritt verabschiedet werden sollen.
Die Soforthilfe für Dezember schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt damit die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse im kommenden Frühjahr. Haushalte sowie kleinere und mittlere Unternehmen, die weniger als 1,5 Mio. kWh Gas im Jahr verbrauchen, erhalten für Dezember 2022 eine Entlastung. Diese wird auf Grundlage eines Zwölftels des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im September 2022 prognostiziert hatte, sowie des für Dezember 2022 vereinbarten Gaspreises errechnet. Hilfsweise entfällt für Letztverbraucherinnen und -verbraucher von leitungsgebundenem Erdgas zunächst die Pflicht, im Dezember 2022 die vertraglich vereinbarten Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten. Beträge, die Letztverbraucherinnen und -verbraucher dennoch zahlen, sind vom Lieferanten in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. Im Bereich Wärme erfolgt aufgrund anderer Marktgegebenheiten als bei Gas eine einmalige Entlastung für den Dezember in Form eines pauschalen Betrags. Dieser bemisst sich an der Höhe des im September gezahlten Abschlags, zuzüglich eines Anpassungsfaktors in Höhe von 20 Prozent zur Abbildung von zwischenzeitlichen Preissteigerungen.
Bei Mietverhältnissen sind verschiedene Besonderheiten zu beachten.
So gibt es diejenigen Mieter, die über einen eigenen Gasanschluss und folglich ein eigenes Vertragsverhältnis zum Gaslieferanten erfolgen. Dann entfällt die Pflicht, im Dezember 2022 die vertraglich vereinbarten Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten.
Bei vielen Mietern ist das hingegen anders. Viele Mieter haben keinen eigenen Gaszähler in ihrer Mietwohnung haben. In diesem Fall gibt es such kein direktes Vertragsverhältnis zwischen Gaslieferant und Mieter, sondern die Abrechnungen erfolgen hier zwischen Gaslieferant und Vermieter und dann über die Heizkostenabrechnung im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Viele Vermieter haben die monatliche Vorauszahlung noch nicht an die gestiegenen Energiepreise angepasst. In diesem Fall kommen die höheren Preise erst im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 auf die Mieterinnen und Mieter zu, die im Jahr 2023 erstellt wird. In diesen Fällen sollen Vermietende die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an die Mieterinnen und Mieter weitergeben. Damit profitieren Mieterinnen und Mieter von der Entlastung zu dem Zeitpunkt, in dem sie die gesamte Preissteigerung des Jahres 2022 durch eventuelle Nachzahlungen tragen müssten.
Besonderheiten gelten dann wiederum für Mieterinnen und Mieter, bei denen die Betriebskostenvorauszahlung wegen gestiegener Gas- oder Wärmekosten in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhöht wurde. Diese Mieterinnen und Mieter müssen den Erhöhungsbetrag im Dezember nicht bezahlen. In Gebäuden mit Zentralheizung muss ein Viertel der im Dezember 2022 anfallenden Betriebskosten nicht bezahlt werden, wenn der Mietvertrag in den letzten neun Monaten neu geschlossen wurde, da bei Neuverträgen davon auszugehen ist, dass die Höhe der Betriebskostenvorauszahlung dem aktuellen Preisniveau entspricht.
Um die Entlastung für den Monat Dezember zu finanzieren, haben die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen ihrerseits einen Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Umfasst sind rund 1.500 Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen. Sie müssen die Auszahlung des Anspruchs nach Prüfung durch einen Beauftragten über ihre Hausbank bei der KfW beantragen.
Die Formulierungshilfe für das Gesetz war am 2. November vom Bundeskabinett verabschiedet worden. Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens haben sich im Kern folgende Neuerungen ergeben:
- Die Besteuerung der Entlastung wird für das Veranlagungsjahr 2023 vorgesehen. Sie wird nicht in diesem Gesetz geregelt, sondern nur darin anauf die Einkommensteuer (Solidaritätszuschlag) entrichten, mit der Abrechnung der Versorger und Verwalter frühestens für den Veranlagungszeitraum 2023 zu versteuern sein. Nähere Details werden im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Gas- und Wärmepreisbremse geregelt.
- Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe (SGB IX, Teil 2) sowie bestimmte weitere Bildungseinrichtungen (z.B. der Kammern) werden in den Kreis der Einrichtungen aufgenommen, die die Soforthilfe unabhängig von ihrem Verbrauch erhalten.
FAQ Liste
Dezember-Soforthilfe im Gas und Wärmebereich
Die Bundesregierung hat heute im Kabinett auf Vorlage des Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministeriums einen Entwurf für das Soforthilfegesetz für Gas und Wärme auf den Weg gebracht. Haushaltskunden sowie Unternehmen mit einem Jahresverbrauch
bis zu 1,5 Mio. kWh sollen hiermit im Monat Dezember entlastet werden. Mit diesem Vorschlag setzt die Bundesregierung den ersten Teil der Empfehlungen des Zwischenberichts der von der Bundesregierung eingesetzten ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme vom 10. Oktober 2022 um. Die gemeinsame Arbeitsgruppe des Bundeskanzleramts, des Bundesfinanzministeriums und des Bundeswirtschafts- und
Klimaschutzministeriums arbeitet mit Hochdruck an der Umsetzung der weiteren Elemente, konkret der Gas- und Strompreise, die in einem nächsten Schritt verabschiedet werden soll.
1. Warum ist eine Soforthilfe notwendig?
Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft und im Jahresverlauf 2022 zum Teil zu extremen Preissteigerungen bei Haushalten und Unternehmen geführt. Auch wenn die
Großhandelspreise zuletzt zurückgegangen sind, bleibt die weitere Entwicklung unsicher. Private Verbraucher und Unternehmen müssen weiter mit um ein Vielfaches höheren Preisen für Gas und Fernwärme (die häufig aus Erdgas erzeugt wird) rechnen
und planen.
Die Abfederung der teilweise erheblichen Mehrbelastungen ist daher dringend geboten und nicht zuletzt wichtig für den sozialen Zusammenhalt und für die Stabilität der Volkswirtschaft. Mit dem heutigen Kabinettbeschluss setzt die Bundesregierung den ersten Teil der Empfehlungen des Zwischenberichts der von der Bundesregierung eingesetzten ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme vom 10. Oktober 2022 um. An der Umsetzung der Strom- und Gaspreisbremse wird mit Hochdruck gearbeitet. Diese folgt in einem nächsten Schritt.
2. Wer erhält die Soforthilfe?
Die Soforthilfe dient als finanzielle Überbrückung für alle Kunden, für die eine Gas- und Wärmepreisbremse ab März 2023 umgesetzt wird.
Dies sind in Bezug auf Gas:
• Letztverbraucher, die über Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden Haushalte, also private Verbraucherinnen und Verbraucher, sind SLP-Kunden.
• Letztverbraucher, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) abgerechnet werden und deren Jahresverbrauch 1.5 Mio. kWh Gas nicht überschreitet, soweit sie das Erdgas nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- oder Wärmeerzeugungsanlagen nutzen.
• Letztverbraucher, die im Gesetz ausdrücklich genannt sind.
In Bezug auf Wärme sind dies alle Kunden, die mit einem Wärmeversorgungsunternehmen einen Wärmeliefervertrag abgeschlossen haben und deren Jahresverbrauch 1,5 Mio. kWh Wärme nicht überschreitet. Unabhängig vom Jahresverbrauch sind zudem Kunden erfasst, die die bezogene Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum an ihre Mieter weitergeben sowie staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des BildungsWissenschafts- und Forschungsbereichs.
Außerdem werden Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe, sowie bestimmte weitere Bildungseinrichtungen (z.B. der Kammern) in den Kreis der Einrichtungen aufgenommen, die die Soforthilfe unabhängig von ihrem Verbrauch erhalten.
Sofern die Einrichtungen nach einem Standardlastprofil (SLP) beliefert werden, erfolgt die Entlastung analog der von anderen SLP-Kunden wie z. B. privaten Haushalten.
Handelt es sich bei den Einrichtungen um Letztverbraucher, die im Zuge einer Registrierenden Leistungsmessung (RLM) beliefert werden, erfolgt die Entlastung entsprechend der im Soforthilfegesetz enthaltenen Regelungen für RLM-Kunden. In Bezug auf Wärme findet diese Unterscheidung nicht statt.
3. Wie funktioniert die Soforthilfe? Heisst das, dass die Abschlagszahlung Dezember schlicht entfällt?
Die Soforthilfe schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Gas- und Wärmerechnungen und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im Frühjahr. Dafür sollen Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas sowie Wärmekunden
eine einmalige Entlastung erhalten.
Konkret entfällt für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas, die SLP-Kunden sind, im Dezember 2022 die Pflicht, eine vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten. Beträge, die Letztverbraucher freiwillig dennoch zahlen, sind in der nächsten Rechnung vom Erdgaslieferanten zu berücksichtigen. In Bezug auf Wärmelieferungen sind Wärmeversorgungsunternehmen zu einer finanziellen Kompensation ihrer Kunden für deren im Dezember 2022 zu leistenden Zahlung
verpflichtet. Diese ist bis 31. Dezember 2022 zu leisten. Dem Wärmeversorgungsunternehmen bleibt es überlassen, ob es die Kompensation durch einen Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung des Kunden, eine Zahlung an den Kunden oder eine Kombination aus beiden Elementen an den Kunden leistet.
Der Verzicht auf die Voraus- oder Abschlagszahlung bzw. die finanzielle Kompensation im Dezember dient dazu, dass den Verbraucherinnen und Verbrauchern die Entlastung bereits in diesem Winter zugutekommt.
4. Was gilt für Mieter? Nicht alle Mieter haben ja einen eigenen Gaszähler in der Mietwohnung?
Im Verhältnis Mieter- Vermieter gelten verschiedene Besonderheiten.So ist bei Mietverhältnissen ist die Besonderheit zu beachten, dass viele Mieter keinen eigenen Gaszähler in ihrer Mietwohnung haben. In diesem Fall gibt es kein direktes Vertragsverhältnis zwischen Gaslieferant und Mieter, sondern die Abrechnungen erfolgen hier zwischen Gaslieferant und Vermieter und dann über die Heizkostenabrechnung im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Folglich gelten in diesen Mietverhältnissen auch Besonderheiten für die Soforthilfe im Dezember.
Viele Vermietende haben die monatliche Vorauszahlung noch nicht an die gestiegenen Energiepreise angepasst. In diesem Fall kommen die höheren Preise im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 auf die Mieterinnen und Mietern zu, die aber erst im Jahr 2023 erstellt wird. Der Vorschlag der Bundesregierung sieht deshalb vor, dass Vermietende die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an die Mieterinnen und Mieter weitergeben, wenn die monatlichen Vorauszahlungen noch nicht angepasst worden sind. Damit profitieren Mieterinnen und Mieter von der Entlastung zu dem Zeitpunkt, in dem sie die gesamte Preissteigerung des Jahres 2022 durch eventuelle Nachzahlungen tragen müssten. Weitere Besonderheiten gelten für Mieterinnen und Mieter, bei denen die
Betriebskostenvorauszahlung wegen gestiegener Gas- oder Wärmekosten in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhöht wurde. Diese Mieterinnen und Mieter müssen den Erhöhungsbetrag im Dezember nicht bezahlen. In Gebäuden mit Gaszentralheizung muss ein Viertel der im Dezember 2022 anfallenden Betriebskosten nicht bezahlt werden, wenn der Mietvertrag in den letzten neun Monaten neu geschlossen wurde. Denn bei Neuverträgen ist davon auszugehen, dass die Höhe der Betriebskostenvorauszahlung dem aktuellen Preisniveau entspricht.
5. Wie hoch ist die Entlastung?
Die endgültige Höhe der Entlastung wird erst im Rahmen der nächsten Rechnung ausgewiesen. Sie berechnet sich bei SLP-Kunden anhand von einem Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs, der den September 2022 umfasste, multipliziert mit dem im Dezember 2022 gültigen, zwischen Letztverbraucher und Erdgaslieferanten vertraglich vereinbarten Arbeitspreis ergänzt um ein Zwölftel des Grundpreises. Im Rahmen der turnusmäßigen Jahresrechnung erfolgt zudem ein Abgleich zwischen der nicht geleisteten Voraus- oder Abschlagszahlung für Dezember und dem endgültigen Betrag der einmaligen Entlastung. Der Differenzbetrag ist jeweils auszugleichen. Im Bereich Wärme erfolgt aufgrund anderer Vertragsstrukturen als bei leitungsgebundenem Erdgas die Entlastung für den Dezember durch eine pauschale Zahlung, die sich an der Höhe des im September gezahlten Abschlags bemisst.
6. Was konkret muss der Verbraucher jetzt tun?
Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher ihrem Gaslieferanten einen EinzugsErmächtigung erteilt haben, dann müssen sie nichts weiter tun. Dann ist der Lieferant in der Pflicht.
Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher z. B. einen Dauerauftrag erteilt haben, dann kann ein Dauerauftrag nur durch die Verbraucherinnen und Verbraucher selbst angepasst werden. Dann müsste dieser für Dezember geändert werden. Anderenfalls wird der zu viel überwiesene Betrag in der Jahresabrechnung verrechnet.
Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher monatlich eine Überweisung selbst vornehmen, müssen sie dies im Dezember nicht tun.
Bei Mietenden und in Wohnungseigentümergemeinschaften gelten die o.g. Besonderheiten. Hier muss der Vermietende bzw. die WEG informieren und die Entlastung kommt dann im Rahmen der Heizkostenabrechnung.
Mieter, deren Abschläge seit dem Februar erhöht wurden oder die seit dem Februar einen neuen Mietvertrag geschlossen haben, sollten sich ihrer Optionen in Bezug auf den Dezemberabschlag bewusst sein. Sie können ihre Überweisung des Abschlages entsprechend kürzen oder um eine Erstattung des überzahlten Betrages bitten. Sie können aber auch untätig bleiben. In diesem Fall wird der Vermieter den überzahlten Betrag im Rahmen der Betriebskostenabrechnung berücksichtigen.
7. Was gilt bei Wohnungseigentum oder Eigentum von alleinstehenden Häusern?
Für Wohnungseigentümergemeinschaften gilt Vergleichbares wie für Vermietende/Mietende. Maßgeblich ist, ob man einer
Wohnungseigentümergemeinschaft angehört oder nicht.
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat die Entlastung im Rahmen der Jahresabrechnung an die Wohnungseigentümer weiterzugeben. Die Höhe der Entlastung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist in der Jahresabrechnung auszuweisen. Die Informationspflichten für Vermieter gelten für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsprechend. Ist eine Eigentumswohnung vermietet, informiert der Vermieter, nachdem er die Informationen von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erhalten hat, unverzüglich den Mieter.
Wenn es um einen einzelnen Eigentümer (Alleineigentümer) eines einzelnen Hauses geht, dann ist dieser „normaler Verbraucher“ und bekommt seine Gasrechnung von seinem Gaslieferanten. Ergo: es gibt im Dezember eine Soforthilfe.
8. Gibt es dann aber noch eine Sparanreiz, wenn der Dezember-Abschlag pauschal entfällt?
Durch die pauschale vorläufige Entlastung beim Dezemberabschlag werden Verbraucher unmittelbar während der Heizperiode entlastet und damit dann, wenn die Entlastung für viele wirklich nötig ist.
Missbrauchsmöglichkeiten werden dadurch eingegrenzt, dass beim Erdgas mit der nächsten Rechnung eine genaue Abrechnung auf Grundlage von einem Zwölftel eines prognostizierten Jahresverbrauchs stattfindet. Maßgebliche Bezugsgröße für dieses Zwölftel ist bei SLP-Kunden grundsätzlich die im Monat September 2022 angewendete Prognose des Jahresverbrauchs, die mit den Preisen vom Dezember 2022 multipliziert wird. Dadurch bleiben Einsparanreize erhalten. Bei der Wärme wird grundsätzlich auf den Betrag des im September 2022 an das Wärmeversorgungsunternehmen geleisteten Abschlag abgestellt. Dieser wird um einen Anpassungsfaktor von 20 Prozent erhöht, um
Preissteigerungen zwischen September und Dezember abzubilden.
9. Wieso bekommen denn alle die Soforthilfe, also auch die Vermögenden, das ist doch ungerecht?
Für die Bundesregierung steht an oberster Stelle, gerade die Letztverbraucher schnell spürbar zu entlasten. Dies ist auch eine Empfehlung der Expertenkommission Gas, die die Bundesregierung mit der Soforthilfe Dezember umsetzt.
Die Soforthilfe ist hierfür ein Instrument, welches schnell und praktische umsetzbar ist, um die Verbraucherinnen und Verbraucher und kleine Betriebe im Monat Dezember 2022 zu entlasten.
10. Wann tritt die Regelung in Kraft?
Das Gesetz soll nun zügig im parlamentarischen Verfahren verabschiedet werden, wobei selbstverständlich dem Parlament die genaue Zeitplanung vorbehalten ist. Ziel, ist es, dass möglichst bereits ab Mitte November 2022 Anträge der Erdgas- und Wärmeversorger möglich sind. Alle Akteure – Versorger, Banken und staatliche Stellen sind aufgerufen, in einer gemeinsamen Kraftanstrengung, die Entlastungen auch administrativ rechtzeitig zu ermöglichen.
11. Wieso nicht bereits die Gas-, Wärme- und Strompreisbremse, wieso nur die Soforthilfe?
Bei der Umsetzung der Entlastung bestand ein erheblicher Zeitdruck: Mit anhaltend angespannter Lage auf dem Gasmarkt und den weiterhin hohen Preisen steigt mit jedem Tag der Druck auf Endverbraucher. Daher braucht es schnelle eine Entlastung. Diese wird mit der Soforthilfe Dezember geschaffen. Die Gas- und Strompreisbremse folgt in einem nächsten Schritt.
12. Wie ist es mit medizinischen Einrichtungen, Bildungs- und Sozialeinrichtungen?
Bestimmte Einrichtungen aus den Bereichen Soziales, medizinische Versorgung und Pflege sowie Bildung/Wissenschaft/Forschung erhalten ebenfalls die Soforthilfe, auch wenn ihr Jahresverbrauch 1,5 Mio. kWh Gas überschreitet.
Konkret sind dies:
• zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
• staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs und
• Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder anderer Leistungsanbieter.
Nicht erfasst sind zugelassen Krankenhäuser. Für diese soll eine Lösung über andere Regelungen gefunden werden.
13. Was gilt für die Versorger? Wir machen diese ihren Erstattungsanspruch gegen den Staat geltend und über wen erfolgt die Auszahlung?
Um die Entlastung für den Monat Dezember 2022 zu finanzieren, haben die Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen ihrerseits einen Erstattungsoder einen Vorauszahlungsanspruch gegen den Bund. Betroffen sind rund 1.500 Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen. Sie müssen die Auszahlung des Anspruchs nach einem Prüfverfahren durch einen mandatierten Dienstleister über ihre Hausbank bei der KfW beantragen.
14. Was für ein Gesetz ist es rechtlich?
Das ist ein neues, eigenes Gesetz zur Umsetzung der Soforthilfe. Da es zeitlich begrenzt ist, erfolgen keine Regelungen innerhalb anderer energiewirtschaftlicher Normen, z.B. des Energiewirtschaftsgesetzes.
15. Die Besteuerung der Entlastung
Sie ist für das Veranlagungsjahr 2023 vorgesehen. Sie wird nicht in diesem Gesetz geregelt, sondern nur darin angekündigt. Es geht um die Schaffung eines sozialgerechten Ausgleichs. Dieser Abschlag wird für Steuerpflichtige, die die Ergänzungsabgabe auf die Einkommensteuer (Solidaritätszuschlag) entrichten, mit der Abrechnung der Versorger und Verwalter frühestens für den Veranlagungszeitraum 2023 zu versteuern sein. Nähere Details werden im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Gas- und Wärmepreisbremse geregelt.
16. Antworten zu Einzelfällen
Wir gehen grundsätzlich davon aus, dass die überwiegende Zahl der Mieter noch Betriebskostenvorauszahlungen leistet, die noch nicht an die gestiegenen Energiepreise angepasst sind. Diese Mieter werden erst im Rahmen der Betriebskostenabrechnung das Signal der gestiegenen Preise in Form einer Nachzahlung empfangen. Aus diesem Grund erhalten diese Mieter eine Entlastung nicht im Dezember, sondern erst im Rahmen der Betriebskostabrechnung für 2022, die im Jahr 2023 stattfindet; also zum richtigen Zeitpunkt.
Sonderfall 1: Diejenigen Mieter, deren Vorauszahlungen bereits an die gestiegenen Energiepreise angepasst worden sind, werden bereits im Dezember durch diese Preissteigerungen finanziell belastet. Das Soforthilfegesetz befreit diese Mieter davon, den Erhöhungsbetrag zu zahlen. Dies ist aus Gründen der Gleichbehandlung sinnvoll.
Mieter mit erhöhten Abschlägen werden damit genauso gestellt wie die übrigen Mieter, deren Abschläge noch nicht angepasst worden sind. Sie tragen dann – so unser Gedanke – gerade nicht die gestiegenen Gaspreise, sondern das Preisniveau aus der Zeit vor den großen Energiepreisanstiegen.
Sonderfall 2: Erhöhte Abschläge zahlen auch solche Mieter bereits, die ihren Mietvertrag erst kürzlich/in den vergangenen neun Monaten geschlossen haben. Wir dürfen davon ausgehen, dass bei Neuabschlüssen Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart werden, die nicht zu einer Unterdeckung des Vermieters führen und daher an die gestiegenen Energiepreise angepasst sind. Auch die Mieter mit kürzlich abgeschlossenen Mietverträgen werden also im Dezember unmittelbar durch die gestiegenen Energiepreise belastet und sind daher durch das Soforthilfegesetz wiederum unmittelbar zu entlasten. Eine Kürzung ihres Abschlages um einen Erhöhungsbetrag ist aber nicht möglich, weil diese Mieter von Anfang an höhere Abschläge gezahlt haben. Der Abschlag von Mietern in gaszentralbeheizten Gebäuden wird daher im Dezember pauschal um ein Viertel gekürzt; diese Pauschale soll den Anstieg der Heizkosten im Jahr 2022 abbilden.
Abwicklungsmethode für die Sonderfälle 1 und 2: Liegt einer der beiden Sonderfälle vor, so müssen Mieter den Erhöhungsbetrag Abschlag für Dezember nicht leisten, das heißt, sie können ihre Miete um diesen Betrag gekürzt an den Vermieter zahlen. Sofern eine Kürzung der Vorauszahlung im Monat Dezember zeitlich nicht mehr möglich sein sollte, kann der Mieter den entsprechenden Betrag vom Vermieter zurückverlangen oder gegenüber dem Vermieter die Aufrechnung erklären und gegebenenfalls die nächste Betriebskostenvorauszahlung um den entsprechenden Betrag kürzen. Den Mietern steht es ebenso frei, gegenüber dem Vermieter auf eine Herabsetzung der Vorauszahlung für Betriebskosten für den Monat Dezember zu verzichten, um so den Betrag etwaiger Nachforderungen im Rahmen der Abrechnung der laufenden Abrechnungsperiode zu verringern. Kürzt der Mieter den Abschlag nicht und fordert er einen zu viel geleisteten Betrag auch nicht zurück, verrechnet der Vermieter den zu viel geleisteten Betrag im Rahmen der nächsten Betriebskostenabrechnung.
Wenn ich erst Oktober einziehe, woher kennt mein neuer Anbieter meine Septemberdaten
Der neue Lieferant übernimmt die Verbrauchsprognose des vorherigen Lieferanten, der diesen Gasanschluss für den vorangegangen Mieter/Eigentümer beliefert hat. Diese Verbrauchsprognose liegt der Entnahmestelle vor. Sie wird dem neuen Lieferanten übermittelt, damit er die Parameter des neuen Vertrages bestimmen kann. Dann kann der neue Lieferant sie auch hier nutzen, um die Entlastung zu berechnen.
Die Entlastung berechnet sich anhand der Jahresverbrauchsprognose des vorherigen Gaskunden für diese Wohnung. Diese Jahresverbrauchsprognose kennt der neue Lieferant auch. Der Gaskunde bekommt also auch in diesem Fall eine Entlastung.
Mein Gasanbieter zieht nur 11 Abschläge ein, aus Abrechnungsgründen entfällt der September-Abschlag.
Sofern es sich in dem dargestellten Fall um einen SLP-Kunden handelt, entfällt für ihn als vorläufige Leistung ebenfalls zunächst die Pflicht zum Leisten einer vertraglich vereinbarten Voraus- oder Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022. Ein etwaiger Differenzbetrag zwischen der genannten vorläufigen Leistung und dem tatsächlichen Entlastungsbetrag wird mit der nächsten Rechnung ausgeglichen.
Weil ich zum 1. Januar einen neuen Gas-Anbieter habe, berechnet der alte Anbieter im
Dezember keinen Abschlag, sondern macht gleich die Endabrechnung. In diesem Fall hat der Erdgaslieferant, der den Letztverbraucher am Stichtag 1. Dezember 2022 mit Erdgas beliefert, den Entlastungsbetrag in seiner Rechnung zu berücksichtigen.